1. Allgemeines, Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Netgen Switzerland AG (weiter NETGEN genannt) und der Kundin. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kundin sind nur gültig, soweit sie von NETGEN ausdrücklich akzeptiert werden. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt die Kundin, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen NETGEN unverzüglich mitzuteilen.
Die Vertragsparteien bezeichnen einander Ansprechpartner und deren jeweilige Stellvertreter. Diese leiten und überwachen die Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig. Veränderungen hinsichtlich der benannten Personen teilen die Parteien sich jeweils gegenseitig unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmässigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Abwicklung des Vertrags eingreifen zu können.
2. Termine
Die Termine werden in gegenseitigem Einverständnis festgelegt.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich der Kundin (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch der Kundin zuzurechnende Dritte usw.) hat NETGEN nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. NETGEN wird der Kundin Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
3. Mitwirkungspflichten der Kundin, direkte/indirekte Behinderung der NETGEN bei der Vertragserfüllung
Die Kundin unterstützt NETGEN bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Verfügbarmachen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen der Kundin dies erfordern. Die Kundin wird NETGEN hinsichtlich der von NETGEN zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Soweit sich die Kundin verpflichtet hat, NETGEN im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien irgendwelcher Art zu beschaffen, hat die Kundin diese Materialien NETGEN umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des von der Kundin überlassenen Materials in ein anderes Format notwendig, übernimmt die Kundin die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Die Kundin stellt überdies sicher, dass NETGEN die zur Nutzung solcher Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt die Kundin auf ihre Kosten vor.
Fällt die Kundin vorhersehbare und zur Vertragserfüllung notwendige Entscheidungen nicht oder später als den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich NETGEN das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung der Kundin in Rechnung zu stellen.
Liefert die Kundin Unterlagen, Materialien usw., die zur Vertragserfüllung massgeblich sind, nicht oder nicht den vorher den dafür beidseitig visierten oder schriftlich fixierten Terminen entsprechend, behält sich NETGEN das Recht vor, die Kosten für die zur Erfüllung des Vertrags freigestellten Ressourcen in der Zeit der Behinderung der Kundin in Rechnung zu stellen.
4. Leistungsänderungen
NETGEN ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abrechnung unter Berücksichtigung der Interessen von NETGEN für die Kundin zumutbar ist.
Will die Kundin den vertraglich bestimmten Umfang der von NETGEN zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber NETGEN äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann NETGEN vom folgenden Verfahren absehen.
NETGEN prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Termine haben wird. Erkennt NETGEN, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies der Kundin mit und weist diese darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die Kundin ihr Einverständnis zu dieser Verschiebung, führt NETGEN die Prüfung des Änderungswunsches durch. Die Kundin ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen – das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird NETGEN der Kundin die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder aber Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt keine Einigung zustande oder ändert das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Kundin mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung gemäss dem hier beschriebenen Verfahren nicht einverstanden ist. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. NETGEN wird der Kundin die neuen Termine mitteilen. Die Kundin hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Mehraufwand seitens Groun15 zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und allfällige Stillstandszeiten. Der Mehraufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen worden ist, nach diesen (in allen anderen Fällen nach der üblichen Vergütung von NETGEN) berechnet.
5. Urheberrechte und Nutzungsumfang
Die Urheberrechte an allen von NETGEN geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich NETGEN. NETGEN kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandten Schutzrechte verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass die Kundin ohne Einverständnis von NETGEN nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an der Gestaltung oder an Details, vorzunehmen.
NETGEN ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der von NETGEN geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit der Kundin abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von NETGEN geschaffene Werke, Vertragsunterlagen oder Teile davon, die der Kundin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Vertrags genutzt werden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung durch die Kundin auf die einmalige Verwendung der von NETGEN geschaffenen Werke. Eine weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung ist ohne Erlaubnis von NETGEN ist nicht zulässig. Insbesondere ist es der Kundin untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonstwie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist der Kundin der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. NETGEN kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich die Kundin in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
Für jede weitergehende, ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat die Kundin NETGEN zusätzlich zu entschädigen.
6. Einbezug von Werken Dritter
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (z.B. Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann NETGEN ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Kundin jeweils davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und entsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
7. Garantien von NETGEN
An den zu erstellenden Werken bestehen keine Eigentumsrechte Dritter.
Unter Vorbehalt insbesondere der Bestimmungen von Art. 2 und 3 garantiert NETGEN die zum Zeitpunkt der Analyse definierten Funktionen bzw. neue oder geänderte Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind.
Diese Garantie gilt nicht, soweit ein Funktionsfehler auf nicht von ihr beeinflussbare Umstände zurückzuführen ist, wie beispielsweise (aber nicht abschliessend):
Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen.
Eingriffe in Programme durch die Kundin oder Dritte.
Bedienungsfehler der Kundin oder Dritter.
Jegliche weitere Gewährleistung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Produktabnahme und Mängelbeseitigung
Nachträglich festgestellte Mängel an den von NETGEN erstellten Werken werden bis sechs Monate nach Abnahme kostenlos von NETGEN behoben, soweit die Mängel durch die Kundin bereits bezahlte Teile der von NETGEN erstellten Werke betreffen. Als Mängel gelten nur Abweichungen von zum Zeitpunkt der Bestellung definierten Funktionen bzw. von neuen oder geänderten Funktionen, soweit diese nachträglich beidseitig schriftlich abgemacht worden sind. Alle anderen Arbeiten (z.B. Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen der Funktionen, hardwarebedingte Arbeiten usw.) werden von NETGEN gegenüber der Kundin zusätzlich in Rechnung gestellt.
9. Kosten und Zahlungsmodalitäten
Soweit im Einzelfall nichts Anderes geregelt ist, gilt für die Erstellung des Werks der jeweils im voraus festgelegte Preis gemäss Bestellungsbestätigung durch NETGEN. Vorbehalten sind Preisänderungen, die nicht im Einflussbereich von NETGEN liegen. Diese können jederzeit der Kundin in Rechnung gestellt werden.
Bewilligte Zusatzaufwendungen ohne schriftlich festgelegten Preis stellt NETGEN der Kundin gemäss dem jeweiligen Aufwand in Rechnung. (Stundenansatz)
Alle schriftlich oder mündlich vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart gelten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten folgende Bedingungen:
- Anzahlung von 20% der gesamten Projektkosten bei Bestellung.
- Zahlung von 30% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung des Konzepts und Bereitstellung des gesamten Materials zur Programmierung.
- Zahlung von 50% der gesamten Projektkosten bei Fertigstellung des Werks und dessen Verfügbarkeit mit allen vereinbarten Funktionen.
10. Haftung
NETGEN ist nach besten Kräften bemüht, ihre Leistungen jederzeit in vollem Umfang und in bester Qualität zu erbringen. Allfällige Störungen werden baldmöglichst im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten behoben. Soweit die Behebung der Störung aus Gründen, die ausschliesslich bei NETGEN liegen, nicht mehr oder nicht innert angemessener Frist erfolgt, kann die Kundin als einzige Massnahme vom Vertrag zurücktreten. Die Kundin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass NETGEN soweit gesetzlich zulässig jegliche Haftung für jede Art von Schäden ablehnt, die der Kundin durch die Nutzung des Werks entstehen könnten. In jedem Fall ist die Haftung von NETGEN auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
Wegbedungen ist hiermit insbesondere jegliche Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden inkl. entgangenen Gewinn.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet NETGEN insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die Kundin unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Wird NETGEN aus Gründen, die sie nicht beeinflussen kann, an der Erfüllung der ihr übertragenen Arbeiten verhindert, kann daraus kein allfälliger Schadenersatz abgeleitet werden.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen von NETGEN.
11. Schutzrechtsverletzungen
NETGEN stellt die Kundin auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Urheberrechte, Designs, Patente, Marken usw., inkl. entsprechende Lizenz- und andere Nutzungsverträge) frei. Die Kundin wird NETGEN unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert die Kundin NETGEN nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Fall von Schutzrechtsverletzungen darf NETGEN unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche der Kundin nach eigener Wahl und auf eigene Kosten im eigenen Ermessen hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit der Kundin Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen der Kundin gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber für die Kundin die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
12. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung gegenüber Dritten. Diese Geheimhaltungspflicht umfasst alle Informationen, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, die die Parteien im Zusammenhang mit dem Projekt erhalten oder aus dem Projekt gewonnen haben.
Die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschliesslich für den Zweck der Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer usw.
Überdies vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinweg. Soweit von einer Vertragspartei verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie z.B. Strategiepapiere, Briefing-Dokumente usw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
13. Datenschutz
Gewisse Daten der Kundin werden gemäss dem schweizerischen Datenschutzgesetz bearbeitet. Die Kundin ist damit einverstanden, dass NETGEN die Daten der Kundin an Partner im Ausland übermittelt und dass diese dort vorübergehend oder dauernd gespeichert werden.
14. Beizug Dritter
NETGEN kann jederzeit in eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beiziehen. Sie haftet dabei jeweils für die sorgfältige Auswahl und Instruktion dieser Dritten.
15. Abwerbung von NETGEN-Mitarbeitern
Die Kundin verpflichtet sich, Mitarbeiter der NETGEN während der Vertragsdauer und für eine Periode von 12 Monaten nach Kündigung nicht abzuwerben oder ohne Zustimmung von NETGEN anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Kundin, eine Vertragsstrafe in der Höhe von CHF 5’000 zu zahlen.
16. Zusätzliche Bestimmungen für allgemeine Internetanwendungen
Verfügbarkeit von Domainnamen. NETGEN ist nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit einer Domain oder die Einhaltung der Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen.
Soweit die Kundin NETGEN beauftragt, im Namen der Kundin einen Domainnamen zu beantragen, verzichtet die Kundin gegenüber NETGEN auf alle Forderungen, die mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehen.
Registrierungsbedingungen einzelner Domainnamenregistrierungsstellen. Soweit Domains Gegenstand des entsprechenden Vertragsverhältnisses sind, werden automatisch die Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstellen integrierender Bestandteil dieser Bestimmungen.
Die Kundin ersetzt NETGEN sämtliche Schäden, die daraus entstehen können, dass die Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstellen nicht eingehalten werden.
Soweit die Kundin als Super-Provider bzw. Reseller auftritt, sichert sie zu, die entsprechenden Registrierungsbedingungen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle an ihre eigenen Kunden weiterzugeben. Als Super-Provider bearbeitet die Kundin Mitteilungen und Anfragen von NETGEN bzw. der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle und leitet individuelle Mitteilungen unverzüglich, sonstige Mitteilungen in angemessener Frist an den betreffenden Kunden weiter. Die Kundin hält die Registrierungsunterlagen der jeweils zuständigen Domainnamen-Registrierungsstelle in nachweisbarer Form für die Dauer des Vertrags zwischen der jeweils zuständigen Domainnamenregistrierungsstelle und dem betreffenden Kunden bereit und beachtet sämtliche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unter Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf Wunsch von NETGEN übergibt die Kundin als Super-Provider sämtliche Registrierungsunterlagen der Domainnamenregistrierungsstelle an NETGEN.
Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Internetseiten. Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 5 dieser Bestimmungen gehen im Zusammenhang mit Internetseiten die Eigentumsrechte betreffend die Internetseite bzw. die für die Erstellung der jeweiligen Internetseite entwickelte Software bei Erfüllung des Vertrags an die Kundin über.
NETGEN behält das Recht, Teile des Source Code und des im jeweiligen Projekt erworbenen Know-how in Projekten mit Drittparteien zu benutzen und neuen Bedürfnissen anzupassen.
17. Zusätzliche Bestimmungen für Hostinganwendungen
a. Grundsatz
NETGEN stellt der Kundin einen Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Server zur Verfügung. Der Server empfängt und sendet Daten in Verbindung mit dem Internet. Die Kundin benutzt den ihr von NETGEN vermieteten Speicherplatz zur Veröffentlichung einer Website. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich nur auf eine Website und nur auf die in der jeweiligen Bestellung explizit erwähnte Kundin; andere Personen oder Organisationen sind nicht eingeschlossen.
b. Dienstleistungen
Gemäss der Produktbeschreibung stellt NETGEN stellt der Kundin gegen eine Servicegebühr ein Hostingpaket (Postfächer, Logins usw.) zur Verfügung. Die Servicegebühr ist jeweils im voraus zu entrichten; andernfalls behält sich NETGEN das Recht vor, die Dienstleistung einzustellen. Im Rahmen des technisch Möglichen ist NETGEN bedacht, ihren Dienst rund um die Uhr störungsfrei und ohne Unterbrechungen anzubieten. Über vorhersehbare Betriebsunterbrüche, die zur Störungsbehebung, zur Durchführung von Wartungsarbeiten, zum Ausbau des Dienstes usw. notwendig sind, wird die Kundin nach Möglichkeit rechtzeitig informiert.
c. Inhalte
Die Kundin verpflichtet sich dazu, ihre Nutzerkennung und ihr Zugangspasswort vertraulich zu behandeln. Die Kundin kann ihr Zugangspasswort jederzeit ändern. Gegenüber NETGEN ist die Kundin für jede Benützung des Speicherplatzes verantwortlich und haftet für jeden Schaden, der aus dem Missbrauch des Speicherplatzes entsteht. Die Kundin ist verpflichtet, bei der Nutzung des Speicherplatzes schweizerisches und internationales Recht sowie allgemein anerkannte Verhaltensregeln einzuhalten (Netiquette usw.). Für den Inhalt der Informationen, die die Kundin oder Drittparteien über die NETGEN-Server übermitteln oder bearbeiten lässt, abruft oder zum Abruf bereithält, ist die Kundin verantwortlich. Insbesondere dürfen über den Speicherplatz der Kundin folgende Informationen bzw. Daten nicht verbreitet werden:
Informationen bzw. Daten, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Designrechte, Markenrechte, Patentrechte oder andere Immaterialgüterrechte und ähnliche Schutzrechte Dritter verletzen;
Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Darstellungen im Sinn von Art. 197 StGB;
Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis StGB;
Gewaltdarstellungen im Sinn von Art. 135 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);
Aufrufe zur Gewalt im Sinn von Art. 259 StGB;
Anleitungen oder Anstiftung zu strafbarem Verhalten;
Unerlaubte Glücksspiele im Sinn des Lotteriegesetzes.
Für Inhalte von Kunden und Dritten lehnt NETGEN jegliche Haftung ab.
d. Missbräuchliche Verwendung
In Fällen missbräuchlicher Verwendung behält sich NETGEN das Recht vor, die Website der Kundin mit sofortiger Wirkung auf Kosten der Kundin zu sperren. Als missbräuchliche Verwendung gilt insbesondere die Nichterfüllung der in Art. 17 genannten vertraglichen Pflichten der Kundin. Die Sperrung bleibt solange bestehen, bis der jeweilige Sachverhalt geklärt ist bzw. die Kundin den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte erbringt. NETGEN behält sich überdies das Recht vor, die Dienstleistung auf Kosten der Kundin zu sperren, falls deren Benutzerverhalten in irgendeiner Weise das Betriebsverhalten der Server beeinträchtigt. Ferner ist es der Kundin untersagt, Bestandteile eines Hostingpakets weiterzuverkaufen, weiterzuvermieten oder Drittparteien auszuleihen.
e. E-Mail
Die Kundin hat die Zugänge in ihrem persönlichen elektronischen Postfach (E-Mail) regelmässig zu kontrollieren und ein Überschreiten des Speicherplatzes zu vermeiden. Der Versand von Werbe-E-Mails durch die Kundin an Dritte ist nur gestattet, soweit die Kundin von den Dritten dazu aufgefordert worden ist. Bis zur Klärung des Sachverhalts behält sich NETGEN vor, das Zugangskonto der Kundin zu sperren. Der Versand unerwünschter Massen-E-Mails (spamming) über die NETGEN-Server und der Betrieb von Mailinglisten in einem Ausmass, das die Betriebsstabilität der NETGEN-Server gefährdet, ist nicht zulässig und stellt eine missbräuchliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen dar.
f. Datenschutz
Die Kundin ist allein dafür verantwortlich, von Daten, die sie an NETGEN übermittelt, Sicherungskopien anzufertigen. Bei Datenverlust ist die Kundin verpflichtet, die betreffenden Daten nochmals und unentgeltlich an NETGEN zu übermitteln. Bei der Benutzung des Internets bestehen für die Kundin diverse Datenschutzrisiken. So ist etwa der Datenschutz bei der unverschlüsselten Übermittlung von Daten nicht gewährleistet. Es ist daher damit zu rechnen, dass unverschlüsselt übermittelte E-Mails von Dritten unberechtigterweise gelesen, verändert oder unterdrückt werden können. Die Verschlüsselung und Chiffrierung übertragener Informationen können den Schutz vor unbefugtem Zugriff verbessern.
g. Haftung
Der Gebrauch dieses Hostingservices erfolgt für die Kundin auf eigenes Risiko. NETGEN lehnt jegliche Verantwortung für Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der im Rahmen dieses Hostingservices übertragenen Daten und Informationen ab. Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 10 übernimmt NETGEN keine Verantwortung für Schäden, die die Kundin Drittparteien durch Missbrauch des Speicherplatzes der NETGEN zugefügt. Hierzu gehören auch Schäden, die von Computerviren verursacht werden. Für die rechtliche Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen und Dienstleistungen sind ausschliesslich die jeweiligen Anbieter verantwortlich. NETGEN übernimmt keine Garantie dafür, dass die Dienstleistungen von allen Endgeräten aus problemlos benutzbar sind. NETGEN lehnt jede Haftung für den Verlust oder die unbefugte Veränderung von E-Mails ab. NETGEN haftet nicht für Betriebsunterbrüche, die der Störungsbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur (Umschaltungen usw.) oder der Einführung neuer oder anderer Technologien dienen.
h. Support
Sämtliche Anfragen für technische Unterstützung können per Email an [email protected] gesendet werden. Soweit der notwendige Support das übliche Mass überschreitet, behält sich NETGEN vor, den Aufwand der Kundin nach den aktuell gültigen Ansätzen in Rechnung zu stellen.
i. Servicegebühren
Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 9 ist die Gebühr für den Hostingservice im Voraus zu bezahlen, wobei NETGEN jeweils mindestens drei Monate in Rechnung stellt. Falls die Kundin die Gebühr nicht vor Beginn einer solchen [drei] monatsfrist bezahlt, ist NETGEN berechtigt, den Vertrag zu kündigen und/oder die Kundin vom Hostingdienstleistungsangebot zu suspendieren bis die Bezahlung erfolgt. Die Gebühr für die Reaktivierung eines suspendierten Servers beträgt CHF 350.-. Bei weiterhin verspäteter Zahlung werden zusätzliche Mahngebühren verrechnet. Soweit überdies die dem gewünschten Service entsprechende monatliche Transferrate oder totale Speichermenge überschritten wird können zusätzliche Gebühren anfallen.
18. Vertragsdauer, Kündigung
Der jeweilige Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für mindestens 1 Jahr gültig. Dieser kann von beiden Seiten unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.
Bei Beendigung stellt NETGEN der Kundin eine Rechnung über die bis zum Zeitpunkt der Beendigung geleisteten Arbeiten aus. Die Kundin verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen; bereits erhobene oder in Rechnung gestellte Gebühren werden nicht gutgeschrieben oder zurückerstattet.
19. Änderungen
Änderungen dieser Bestimmungen darf NETGEN jederzeit vornehmen.
20. Teilnichtigkeit
Falls eine zuständige Behörde, ein Gericht usw. in einem Entscheid eine oder mehre Bestimmungen in diesen Bestimmungen als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. NETGEN ersetzt diesfalls die betreffende nichtige bzw. unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmung.
21. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Vorbehalten bleibt das Recht von NETGEN, die Kundin auch an deren Sitz zu belangen.
22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Bestimmungen unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das ordentliche Gericht am Sitz von NETGEN. NETGEN hat überdies die Möglichkeit, die Kundin auch an deren Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.